Statuten


I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Rechtsform, Sitz

Unter dem Namen «Verein Partnerschaft Banska Stiavnica» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hünenberg ZG.

  • die Kontaktpflege mit der Partnerstadt Banska Stiavnica, Slowakei
  • die Förderung des gegenseitigen Verständnisses
  • die Organisation von Anlässen und Aktionen im Zusammenhang mit der Partnerschaft
  • Information der Bevölkerung und Öffentlichkeitsarbeit
  • die Pflege der Kameradschaft

II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder

Dem Partnerschaftsverein können natürliche und juristische Personen angehören. Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Hünenberg ist nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.

Art. 4
Beitritt
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung per Vorstandsbeschluss erworben. Der Vorstand informiert an der Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 5
Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.

Art. 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages. Der Austritt kann auf schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

III. Organe
Art. 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren


Art. 8
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich bis 30. April statt. Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  4. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Vornahme von Ehrungen
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  10. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Statutenänderungen
  12. Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins

Art. 9
Einladung und Anträge

Die Einladung zur Generalversammlung und die Traktanden müssen den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich der Präsidentin/dem Präsidenten einzureichen.

Art. 10
Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handmehr. Das geheime Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt.

Art. 11
Statutenänderungen

Für Statutenänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 12
Auflösung/Fusion

Die Auflösung oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer einzig zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die gleiche Versammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens für einen ähnlichen Zweck.

Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden es verlangt. Einem solchen Begehren muss innert zwei Monaten entsprochen werden.

Art. 14
Vorstand

Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist er für die Erstellung des Jahresprogrammes und die Organisation von Anlässen und Aktionen zuständig. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und bestimmt das Vizepräsidium. Dem Vorstand gehören mindestens vier (Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Kassierin oder Kassier, Aktuarin oder Aktuar) und höchstens sieben Mitglieder an.

Der Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung Hünenberg ist mit mindestens einer Person im Vorstand vertreten.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand geregelt.

Art. 15
Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld oder eine andere gleichwertige Entschädigung (Nachtessen, Naturalgabe etc.).


Art. 16
Rücktritte

Rücktritte aus dem Vorstand sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Ein Rücktritt ist nur auf eine Generalversammlung möglich.


IV. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 17
Präsidentin/Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen, orientiert die Vorstandsund Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und verfasst zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht.
Sie oder er vertritt den Verein nach innen und aussen.

Art. 18
Vizepräsidentin/Vizepräsident

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren bzw. dessen Verhinderung.
Ihr bzw. ihm können zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

Art. 19
Kassierin/Kassier

Die Kassierin oder der Kassier führt das Kassawesen. Sie oder er erstellt das Budget und die Jahresrechnung. Sie oder er führt die Mitgliederkontrolle und zieht die Jahresbeiträge ein.

Art. 20
Aktuarin/Aktuar

Die Aktuarin oder der Aktuar führt den Schriftverkehr und die Protokolle über alle Versammlungen des Vereins und der Sitzungen des Vorstandes.

Art. 21
Beisitzerin/Beisitzer

Für besondere Aufgaben und zur Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder können Beisitzerinnen und/oder Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

V. Revision
Art. 22
Revisorinnen/Revisoren

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisorinnen/Revisoren zur jährlichen Prüfung der Jahresrechnung. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren haben Einsicht in alle Belege zu nehmen und den Vermögensbestand zu überprüfen.
Die Revision kann auch einer professionellen Revisionsstelle übertragen werden.
Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle haben der Generalversammlung
schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.

VI. Finanzen / Haftung
Art. 23
Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden, Schenkungen und anderen Zuwendungen
  3. Einnahmen aus Vereinsanlässen oder Verkaufsaktionen
  4. Entschädigungen aus der Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Hünenberg

Art. 24
Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung von bezahlten Jahresbeiträgen.

VII. Verschiedenes
Art. 25
Leistungsvereinbarung

Der Vorstand schliesst mit dem Gemeinderat Hünenberg eine Leistungsvereinbarung ab. Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Aufgaben, die der Verein im Interesse des Vereinszwecks und im Auftrag des Gemeinderats erbringt und die damit verbundenen finanziellen Gemeindebeiträge an den Verein.

Art. 26
Anwendbares Recht

Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
und des Obligationenrechts.


Art. 27
Inkrafttreten

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
So beschlossen von der Gründungsversammlung am 7. Mai 2009