I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Rechtsform, Sitz
Unter dem Namen «Verein Partnerschaft Banska Stiavnica» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hünenberg ZG.
- die Kontaktpflege mit der Partnerstadt Banska Stiavnica, Slowakei
- die Förderung des gegenseitigen Verständnisses
- die Organisation von Anlässen und Aktionen im Zusammenhang mit der Partnerschaft
- Information der Bevölkerung und Öffentlichkeitsarbeit
- die Pflege der Kameradschaft
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder
Dem Partnerschaftsverein können natürliche und juristische Personen angehören. Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Hünenberg ist nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
Art. 4
Beitritt
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung per Vorstandsbeschluss erworben. Der Vorstand informiert an der Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Art. 5
Ehrenmitgliedschaft
Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.
Art. 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages. Der Austritt kann auf schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Jahr.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
III. Organe
Art. 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
Art. 8
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich bis 30. April statt. Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Vornahme von Ehrungen
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern
- Statutenänderungen
- Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins
Art. 9
Einladung und Anträge
Die Einladung zur Generalversammlung und die Traktanden müssen den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich der Präsidentin/dem Präsidenten einzureichen.
Art. 10
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handmehr. Das geheime Verfahren kommt zur Anwendung, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt.
Art. 11
Statutenänderungen
Für Statutenänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 12
Auflösung/Fusion
Die Auflösung oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer einzig zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die gleiche Versammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens für einen ähnlichen Zweck.
Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden es verlangt. Einem solchen Begehren muss innert zwei Monaten entsprochen werden.
Art. 14
Vorstand
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist er für die Erstellung des Jahresprogrammes und die Organisation von Anlässen und Aktionen zuständig. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und bestimmt das Vizepräsidium. Dem Vorstand gehören mindestens vier (Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Kassierin oder Kassier, Aktuarin oder Aktuar) und höchstens sieben Mitglieder an.
Der Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung Hünenberg ist mit mindestens einer Person im Vorstand vertreten.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand geregelt.
Art. 15
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld oder eine andere gleichwertige Entschädigung (Nachtessen, Naturalgabe etc.).
Art. 16
Rücktritte
Rücktritte aus dem Vorstand sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Ein Rücktritt ist nur auf eine Generalversammlung möglich.
IV. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Art. 17
Präsidentin/Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen, orientiert die Vorstandsund Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und verfasst zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht.
Sie oder er vertritt den Verein nach innen und aussen.
Art. 18
Vizepräsidentin/Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren bzw. dessen Verhinderung.
Ihr bzw. ihm können zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
Art. 19
Kassierin/Kassier
Die Kassierin oder der Kassier führt das Kassawesen. Sie oder er erstellt das Budget und die Jahresrechnung. Sie oder er führt die Mitgliederkontrolle und zieht die Jahresbeiträge ein.
Art. 20
Aktuarin/Aktuar
Die Aktuarin oder der Aktuar führt den Schriftverkehr und die Protokolle über alle Versammlungen des Vereins und der Sitzungen des Vorstandes.
Art. 21
Beisitzerin/Beisitzer
Für besondere Aufgaben und zur Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder können Beisitzerinnen und/oder Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
V. Revision
Art. 22
Revisorinnen/Revisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisorinnen/Revisoren zur jährlichen Prüfung der Jahresrechnung. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren haben Einsicht in alle Belege zu nehmen und den Vermögensbestand zu überprüfen.
Die Revision kann auch einer professionellen Revisionsstelle übertragen werden.
Die Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle haben der Generalversammlung
schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.
VI. Finanzen / Haftung
Art. 23
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden, Schenkungen und anderen Zuwendungen
- Einnahmen aus Vereinsanlässen oder Verkaufsaktionen
- Entschädigungen aus der Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Hünenberg
Art. 24
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung von bezahlten Jahresbeiträgen.
VII. Verschiedenes
Art. 25
Leistungsvereinbarung
Der Vorstand schliesst mit dem Gemeinderat Hünenberg eine Leistungsvereinbarung ab. Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Aufgaben, die der Verein im Interesse des Vereinszwecks und im Auftrag des Gemeinderats erbringt und die damit verbundenen finanziellen Gemeindebeiträge an den Verein.
Art. 26
Anwendbares Recht
Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
und des Obligationenrechts.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
So beschlossen von der Gründungsversammlung am 7. Mai 2009